Anlaufstelle für Rechtsfragen im RDM

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Die Anlaufstelle für Rechtsfragen bietet den First Level Support für juristische Fragestellungen im Forschungsdatenmanagement im Rahmen Ihres Forschungsprojekts.

First Level Support: Linda Sefrin

Kontaktadresse:
Telefon: 0721-608-43106
E-Mail: rechtsfragen∂rdm.kit.edu

Sprechstunde donnerstags von 13.30-14.30 Uhr, nach vorheriger Terminvereinbarung per e-Mail oder Telefon.

Pauschal gültige und rechtsverbindliche Aussagen sind an dieser Stelle nicht möglich. Die durch die Anlaufstelle für Rechtstragen im FDM bereitgestellten Informationen können die Beratung durch die Justiziare, die DE Recht und die aufgeführten Ansprechpersonen am KIT im Einzelfall nicht ersetzen.

Unser Grundgesetz schützt in Art. 5 Abs. 3 GG die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Diese Freiheit hat aber ihre Grenzen in anderen Rechtspositionen und kann durch rechtliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt sein.

Viele Rechtsgebiete haben Bedeutung für das Forschungsdatenmanagement. Wir haben eine kleine Auswahl an Fragen in FAQs zusammengestellt. Die Gesetzestexte können über die Datenbank juris eingesehen werden. Eine Nutzung ist für KIT-Angehörige nach Anmeldung in der Datenbank auch remote möglich.

Weiterführende Informationen unserer Kooperationspartner:
Forschungsdaten.info - Rechte und Pflichten
BERD@NFDI - Legal Questions in Data Science
NFDI Section ELSA - Ethical, Legal & Social Aspects

 

 Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Es schützt nicht die Idee als solche, sondern die Umsetzung im konkreten, persönlich und individuell geprägten Werk (§ 2 UrhG). Das deutsche Urheberrecht differenziert zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten, die nur den Urhebern höchstpersönlich zustehen und den Verwertungsrechten, die auch die wirtschaftliche Verwertung beinhalten und übertragen werden können. Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Forschungsdaten können nach § 31 UrhG durch Lizenzverträge oder standardisierte Lizenztexte wie zum Beispiel die CC-Lizenzierung übertragen werden.

Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes. Haben mehrere Schöpfer ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Den Miturhebern stehen die Verwertungsrechte grundsätzlich gemeinsam zu (§§ 7, 8 UrhG).

In Deutschland hat sich richterrechtlich das Schutzlandprinzip als urheberrechtliche Kollisionsregel etabliert. Das bedeutet, dass das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der urheberrechtliche Schutz beansprucht wird. Völkerrechtliche Abkommen wie die Berner Übereinkunft und die Harmonisierung im europäischen Urheberrecht haben die urheberrechtlichen Themen vereinheitlicht.  Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch Vertragsstaaten der Berner Übereinkunft.

Im internationalen Kontext müssen die Vorschriften des internationalen Privatrechts beachtet werden. Eine Einzelfallprüfung kann notwendig sein.

 

Das Urheberrecht schützt Werke (§ 2 UrhG) und verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte (z.B. §§ 80, 81, 82, etc. UrhG).

 

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen nach § 2 UrhG.

Was ist erforderlich?

  • Es werden nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt.
  • Individualität und Originalität sind in einem bestimmten Maß erforderlich (Schöpfungshöhe).

Was genügt nicht?

  • Die bloße Idee oder das Konzept allein sind keine wahrnehmbaren manifestierten Formgestaltungen.
  • Automatisiert erstellte Messdaten sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Metadaten sind regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt, wenn es kurze und rein beschreibende Darstellungen sind.

Wie kann ich das unterscheiden?

  • Wissenschaftliche Darstellungen, wie Zeichnungen, Skizzen oder Tabellen mit Gestaltungsspielraum, sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Einfache Regel: wenn man selbst ohne Probleme nachzeichnen kann, liegt in der Regel keine Schöpfungshöhe der Zeichnung vor und damit kein urheberrechtlicher Schutz.

Wo ist eine Unterscheidung schwierig?

  • Das Lichtbildwerk ist von dem Lichtbild (§ 72 UrhG) zu unterscheiden. Die Schöpfungshöhe macht den Unterschied. Wenn ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität vorliegt, spricht man von einem Werk. Röntgenaufnahmen unterliegen dagegen eher dem Lichtbildschutz und sind keine Werke im Sinne des Urheberrechts.

 

Leistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte. Sie schützten bestimmte Arten von Leistungen, die veröffentlicht oder verwertet werden sollen. Verwertungs- und Leistungsschutzrechte stehen neben dem Urheberrecht und können darüber hinaus Schutzwirkung entfalten.

Wichtige Beispiele für den FDM-Kontext sind:

  • Herstellung von Lichtbildern (§ 72 UrhG; § 124 UrhG)
  • Herstellung von Datenbanken (§§ 87a – e UrhG; § 127a UrhG)
  • Herstellung von Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen (§ 95 UrhG)

 

  • Qualitative Forschungsdaten, wie Sprachwerke, längere Texte (z.B. Abstracts) und qualitative Interviews haben häufig urheberrechtlich geschützte und angelegte Strukturen.
    • Standardisierte Erhebungen weisen i.d.R. eher keinen urheberrechtlichen Schutz auf.
    • Erhebungen, die nicht routinemäßig erstellt werden haben eher urheberrechtlichen Schutz.
  • Quantitativen Forschungsdaten, wie z.B. reinen Messdaten, fehlt das Maß an Individualität und Originalität. Hier liegt in der Regel keine Schöpfungshöhe und damit kein urheberrechtlicher Schutz vor. Beispiel wären regelmäßig automatisierte Messergebnisse, standardisierte Erhebungen oder statistische Daten.
  • Eine Schutzwürdigkeit kann sich auch für quantitative Forschungsdaten ergeben, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente als Sammelwerk (§ 4 Abs.1 UrhG) oder als ein Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) geschützt sind.
  • Wissenschaftliche Erkenntnisse, Fakten und Ideen sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Gegebenenfalls braucht es eine Einzelfallentscheidung.

 

Daten haben keinen Eigentümer, sie sind keine Sachen. Sie sind keine körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB.

Umgang mit den Daten und die Zuordnung der Daten können aufgrund gesetzlicher Vorgaben festgelegt sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zugeordnet werden.

  • DSGVO und das Landesdatenschutzgesetz bestimmen den Umgang mit personenbezogenen Daten.
  • Durch Verträge können Nutzungs- und Verwertungsrechte geregelt und /oder übertragen werden.
    • Durch Urheberrecht kann urheberrechtlicher Schutz und/oder ein Schutz für verwandte Schutzrechte bestehen.
    • Die Gute Wissenschaftliche Praxis stellt gesonderte Regelungen für die Autorenschaft auf.
  • Eine anstehende Patentierung kann den Umgang mit Forschungsdaten einschränken.
  • Das GeschGehG kann für die Zuordnung von Daten sorgen.

 

  • In Arbeitsverträgen können Nutzungsrechte geregelt sein und auf den Arbeitgeber (einfach oder ausschließlich) übertragen werden.
  • § 43 UrhG: Grundsätzlich steht das Urheberrecht dem Schöpfer zu. Aufgrund der Auslegungsregel in § 43 UrhG besteht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgebers die zur Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Dieses Recht steht dem Arbeitgeber als Interessenausgleich zu, da der Arbeitnehmer für seine Leistungen eine Vergütung erhält.
  • Besonderheiten in der Forschung:
    • Hochschullehrer: Art. 5 Abs. 3 GG verhindert i.d.R. die Nutzungsübertragung auf den Arbeitgeber.
    • Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter: Unterscheidung zwischen weisungsgebundener und freier Forschung. Bei einer vertraglichen Bindung ist in der Regel von weisungsgebundener Tätigkeit auszugehen.
    • Bei weisungsfreier Arbeit, wie Anfertigen von Dissertationen oder Habilitationsprojekten, geht man von keinem Übergang der Nutzungsrechte aus.
    • Ausnahme: außeruniversitäre Forschung. Hier findet regelmäßig eine Nutzungseinräumung auf den Arbeitgeber statt.

 

  • Sammel- und Datenbankwerke unterliegen nach § 4 Abs.1, 2 UrhG dem urheberrechtlichen Schutz, wenn die Anordnung und die Zusammenstellung eine Individualität begründet.
  • Die in der Datenbank liegenden Informationen können daneben ggf. dem Schutz des Urheberrechts unterliegen.
  • Ebenso kann die Software geschützt sein, mit der die entsprechenden Daten erhoben werden.
  • Gleichzeitig kann die Erstellung der Datenbank als wesentliche Investition dem Datenbankhersteller ausschließliche verwandte Schutzrechte nach (§ 87a UrhG) geben.

 

Ansprechpartner in allen Fragen des Erfindungs- und Patentrechts am KIT ist das: Innovations- und Relationsmanagement.

 

Das Urheberrecht regelt in § 60c UrhG eine gesetzliche Erlaubnis für Nutzungen von Werken zu wissenschaftlichen Zwecken.

  • Geltungsbereich ist die nicht kommerzielle Forschung an Forschungseinrichtungen.
  • Gilt nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen.
  • Keine Beschränkung auf schon veröffentlichte Werke.
  • Nutzungen sind in folgenden Rahmen erlaubt:
    • Nutzungen bis zu 15% eines geschützten Werkes
    • Werke geringen Umfangs oder Beiträge aus Fachzeitschriften u.a. dürfen vollständig genutzt werden.
    • Sonderregelung für die eigene Forschung: Nutzung bis zu 75 % eines Werkes

 

Data Goverance Act setzt den Rahmen für eine Stärkung des Vertrauens in die freiwillige Weitergabe von Daten zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern. Diese Verordnung gilt unmittelbar in der EU und bedarf keiner Umsetzung. Er soll die Weiterverwendung von geschützten Daten öffentlicher Stellen fördern, die Datenvermittlungsdienste regulieren und den Datenaltruismus fördern. Bis 2024 gab es keinen Datenvermittlungsdienst in Deutschland.

 

Nein, das Urheberrecht kennt neben dem Werksschutz auch Leistungsschutzrechte.

Leistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte. Sie schützten bestimmte Arten von Leistungen, die veröffentlicht oder verwertet werden sollen. Verwertungs- und Leistungsschutzrechte stehen neben dem Urheberrecht und können darüber hinaus Schutzwirkung entfalten.

Wichtige Beispiele für den FDM-Kontext sind:

  • Herstellung von Lichtbildern (§ 72 UrhG; § 124 UrhG)
  • Herstellung von Datenbanken (§§ 87a – e UrhG; § 127a UrhG)
  • Herstellung von Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen (§ 95 UrhG)

 

Text and Data Mining (TDM)

Text and Data Mining ist in § 44b UrhG gesetzlich definiert als die “automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.

Man unterscheidet das Text and Datamining für jedermann nach § 44b UrhG vom Text and Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d UrhG.

Unter dem Vorbehalt, dass das deutsche Urheberrecht anwendbar ist, gilt die TDM-Schranke, wenn die Lizenzverträge nach dem 28. Februar 2018 geschlossen worden sind.

 

Der Korpus kann an gesetzlich anerkannte Institutionen zur langfristigen Archivierung abgegeben werden. Bitte wenden Sie sich an das Team der Bibliothek: openscience∂bibliothek.kit.edu

 

  • Forschung muss nicht-kommerziellen Zwecken dienen.
  • Legaler / rechtmäßiger Zugang zu den zu analysierenden Materialien.
  • Auferlegter Kopierschutz darf nicht selbstständig entfernt werden. Hinweis: Die Geltendmachung der Aufhebung des Schutzes beim Rechteinhaber einfordern.
  • Qualitätsprüfung ermöglicht den Zugriff auf den Korpus.

 

Nach Auffassung der meisten Juristinnen und Juristen gilt die TDM-Schranke auch beim Training von KI. Das ist aber noch nicht höchstrichterlich bestätigt.

 

Urheberrecht und KI (AI)

Bei AI-generierten Werken gelten grundsätzlich die Regelungen des Urheberrechts. Man unterscheidet zwischen

  • Training von KI-Anwendungen:
    • Bei einer kommerziellen Nutzung kann der Rechteinhaber einen maschinenlesbaren Vorbehalt im Rahmen der Internetpräsenz erklären. Liegt ein solcher „Opt-out“-Vorbehalt vor, darf der Inhalt nicht für das Training der KI-Software genutzt werden.
  • Nutzung von KI-generierten Ergebnissen
    • Bearbeitungen und Umgestaltungen sind nur mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich.
    • Umgestaltungen, die das benutzte Werk nicht mehr erkennen lassen, sind frei nutzbar.
    • Bundesministerium der Justiz (BMJ): Künstliche Intelligenz und Urheberrecht.

 

Wichtig bei einer geplanten Veröffentlichung, die Prüfung, ob Fremdinhalt vorhanden ist:

  • Gemeinfreier Content darf unproblematisch geteilt werden
  • Lizenzhinweis und Hinweis auf die Bearbeitung bei frei lizenziertem Content
  • Output darf nicht ohne Prüfung geteilt werden. Bearbeitungen sind, auch im wissenschaftlichen Kontext, nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt.
  • Vgl. CC BY Fabian Rack

 

  • Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschütztes Material für Deepfakes genutzt wurde. Bearbeitungen von urheberrechtlichem Material sind nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt.
  • Bei Deepfakes ist darüber hinaus das allgemeine Persönlichkeitsrecht (KunstUrhG) betroffen. Schadensersatz, Unterlassungsansprüche sowie Geldentschädigung kommen je nach Schwere in Betracht. Sie müssen nach der KI-Verordnung gekennzeichnet werden.
  • Auch wenn keine Verletzung des KunstUrhG vorliegt, ist die Sprachfunktion, die die Stimme einer Schauspielerin nachahmen soll problematisch.

 


© RTR (CC BY 4.0)

Der zeitliche Rahmen des AI Act: Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, die erst nach und nach Gültigkeit erlangen. (© RTR (CC BY 4.0) https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/ai-act/Zeitplan.de.html)

 

 

Offene Lizenzen und CC-Lizenzierung

Warum offene Lizenzen?

Offene Lizenzen ermöglichen die effektive und rechtssichere Bereitstellung und Nachnutzung von Forschungsdaten.
Sie erhöhen die Sichtbarkeit im wissenschaftlichen Diskurs, sie verhelfen so zu einer größeren wissenschaftlichen Identität und bereichern damit den wissenschaftlichen Diskurs. Offene Lizenzen erhöhen die Rechtssicherheit für die Nutzenden und für die Lizenzgeber, da die standardisierten Lizenztexte bedarfsgerecht angepasst werden können.

Der Umgang mit den Daten und die Zuordnung der Daten kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben festgelegt sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zugeordnet werden und damit eine Lizenzierung einschränken.

  • Auftragsforschung und die Regeln der Auftragsforschung beachten!
  • DSGVO und das Landesdatenschutzgesetz (ggf. BDSG) beachten: sie bestimmen den Umgang mit personenbezogenen Daten und können so den Zugang zu Daten bestimmen.
  • Vertragliche Vereinbarungen beachten! Durch Verträge können u.a. Nutzungs- und Verwertungsrechte geregelt und /oder übertragen werden.
  • Eine anstehende Patentierung oder geplante wirtschaftliche Verwertung beachten!
  • Das GeschGehG kann für die Zuordnung von Daten sorgen.

 

Breite Darstellung und Hilfestellung zur Lizenzwahl bietet: https://choosealicense.com.

 

Grafik P. Brettschneider/Forschungsdaten.info
Lizenz: P. Brettschneider/Forschungsdaten.info/CC BY 4.0

 

Tabelle zu CC-Lizenzen
Lizenz: RADAR/CC BY 4.0

 

Lizenzseiten der Bibliothek: https://www.bibliothek.kit.edu/lizenzen.php

 

License Chooser als Unterstützung bei der Lizenzwahl

 

 

  • Die aktuellste CC-Lizenz ist die Version 4.0 aus dem Jahr 2013 (Stand: Juni 2021).
  • Es ist keine Portierung der Version 4.0 ins deutsche Recht erfolgt. Lediglich die Version 3.0 ist an das deutsche Recht angepasst.
  • Die Version 4.0 ist auch in Deutschland mit hoher Rechtssicherheit anwendbar. Die Organisation Creative Commons empfiehlt, die aktuelle Version 4.0 zu nutzen.
    • Vorteil: Lizenz enthält die Namensnennungspflicht für Datenbankhersteller. Im deutschen Recht ist diese Pflicht in den §§ 87a UrhG nicht vorgesehen.
    • Vorteil: Nutzungsrechte können bei einem Verstoß wiederaufleben.
  • Vereinzelt wird von einer Nutzung abgeraten und die Verwendung der CC 3.0 empfohlen, weil der Lizenzvertrag eine Klausel zur Haftungsbeschränkung enthält, die nach deutschem Recht unwirksam ist. (§§ 276 Abs. 3, 307 Abs. 2 Nr.1, 309 Nr.7b BGB).
    • Gegenargument: der Lizenzvertrag ist insgesamt auch unter deutschem Recht wirksam. Unwirksam ist lediglich die Klausel zur Haftungsbeschränkung.
    • Im Einzelfall kann daher eine Einzelfalllösung notwendig sein.

 

  • Eine Verarbeitung mit verschiedenen Lizenzen zur Veröffentlichung ist nur möglich, wenn die Lizenzen kompatibel sind. Die Attribution ND erlaubt keine Veränderung.
  • Offene Lizenzen erleichtern die Nutzung und Nachnutzung.
    • Ausschlaggebend für eine Gesamtlizenz ist immer die restriktivste Lizenz, die verwendet wurde.
    • Eine Kennzeichnung verschiedener Lizenzen ist bei Grafiken, Bildern, Skizzen und trennbaren Teilen immer möglich.
    • Bei erfolgtem Zitatrecht verbleiben die Urheberrechte auch nach dem Zitat beim Urheber und eine neue Nutzung müsste auch die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllen.
    • Vgl. Verwendung von Fremdmaterialien in Lehre & Forschung

 

Die Übersicht zur Verwendung von Fremdmaterialien in Forschung und Lehre bietet einen guten Überblick: Verwendung von Fremdmaterialien in Lehre und Forschung.

 

Wenn keine rechtlichen oder vertraglichen Zugangsbeschränkungen auf urheberrechtsfreien Forschungsdaten liegen, sind diese Forschungsdaten gemeinfrei. Sie können unkompliziert genutzt werden. Häufig führt aber die mangelnde Kenntlichmachung zur Unsicherheit und daher eher zum Nichtgebrauch. Um diesen Nichtgebrauch vorzubeugen empfehlen Bibliotheken den Gebrauch einer CC0 1.0.

  • Um Unsicherheiten vorzubeugen, zur Kenntlichmachung von gemeinfreien Forschungsdaten
  • Zur Kenntlichmachung, dass der Berechtigte auf seine Urheberrechte verzichtet, soweit dies gesetzlich möglich ist
  • Ausgestaltung als CC0 + (Urheber bitte hier um Namensnennung)

 

Datenschutz

Geltende Regelungen sind die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg (LSDG).

Ansprechpersonen in allen datenschutzrechtlichen Fragen am KIT ist: Datenschutz im KIT.

Identifizierung liegt z. B. bei direkter Zuordnung des Namens und des Standortes vor, etc. Identifizierbarkeit liegt vor, wenn z.B. personenbezogene Forschungsdaten mit vorhandenem Zusatzwissen rechtmäßig und ohne großen Aufwand identifiziert werden können. Pseudonymisierte Daten liegen vor, wenn die identifizierbaren Merkmale von den Daten getrennt werden, Art. 4 Nr. 5 DSGVO. Anonymisierte Daten liegen vor, wenn eine o.g. Identifizierung ausscheidet.

Personenbezogene Daten sind alle Forschungsdaten, die sich auf einen identifizierten oder identifizierbaren Menschen beziehen. Sie unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (Art. 5 DSGVO) und dürfen nach den Grundsätzen der rechtmäßigen Datenverarbeitung verarbeitet werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand (z.B. § 14 LDSG) die Verarbeitung zu Forschungszwecken erlaubt.

  • Identifizierung liegt z. B. bei direkter Zuordnung des Namens und des Standortes vor, etc.
  • Identifizierbarkeit liegt vor, wenn z.B. personenbezogene Forschungsdaten mit vorhandenem Zusatzwissen rechtmäßig und ohne großen Aufwand identifiziert werden können.
  • Pseudonymisierte Daten liegen vor, wenn die identifizierbaren Merkmale von den Daten getrennt werden, Art. 4 Nr. 5 DSGVO.
  • Anonymisierte Daten liegen vor, wenn eine o.g. Identifizierung ausscheidet.

 

Das NFDI-Konsortium BERD∂NFDI hat einen „Interactive Virtual Assistant (iVA)“ entwickelt, der in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung steht.

  • Mit dem iVA1 können Sie prüfen, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Ihre Forschungsdaten anwendbar ist.
  • Der iVA2 hilft Ihnen zu erkennen, was beachtet werden muss, um eine rechtsgültige Einwilligung zur Datenverarbeitung einzuholen.
  • Der iVA3 leitet Sie durch die Prüfung, ob die Datenverarbeitung im Rahmen Ihres Forschungsvorhaben eine bundes- oder landesrechtliche Rechtsgrundlage erfüllt.

 

Gute wissenschaftliche Praxis am KIT

Alle am KIT wissenschaftlich tätigen Personen sind verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze der Gute wissenschaftliche Praxis am KIT unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Fachgebiets einzuhalten. Gleichzeitig wird mit dieser Neufassung der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis den Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (DFG-Kodex) in der Fassung vom 03. Juli 2019 als rechtsverbindliche Grundlage für deren Anwendung anerkannt.

Die GwP am KIT verpflichtet alle Mitglieder und Angehörige des KIT sowie alle weiteren Personen am KIT, die wissenschaftlich tätig sind (§1 Abs. 2 GwP/KIT).

 

Urheberrecht, begründet ein Recht des Urhebers.

  • Urheber ist der Schöpfer eines Werkes. Werke sind persönliche geistige Schöpfungen.

Autorenrecht begründet ein Recht auf Namensnennung, (§ 14 Abs. 1 GWP/KIT).

  • Nach den Regeln der GWP ist jede Person Autor, die einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu einer Publikation geleistet hat.
    Dieser liegt vor, wenn man in wissenschaftserheblicher Weise an der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder am Verfassen des Manuskripts Beiträge geleistet hat.

Kein Autorenrecht liegt vor, wenn die Beiträge keine Autorenschaft begründen, (§ 14 Abs. 2 GWP/KIT).

  • Das liegt insbesondere dann vor, wenn bloß organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördermitteln, die Bereitstellung von Standard-Untersuchungsmaterialien, die Unterweisung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Standardmethoden, lediglich technische Mitwirkung bei der Datenerhebung, lediglich technische Unterstützung, z.B. bloße Bereitstellung von Geräten und Versuchstieren, in der Regel die bloße Überlassung von Datensätzen, alleiniges Lesen des Manuskripts ohne substantielle Mitgestaltung des Inhalts, Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit gemäß § 5 Absatz 2, in der die Publikation entstanden ist.